Babypause schmälert Arbeitslosengeld nicht mehr!

Babypause schmälert Arbeitslosengeld nicht mehr!

Der Verfassungsgerichtshof hob diese Ungleichbehandlung nun auf, nachdem die AK mit zwei betroffenen Frauen Musterprozesse geführt hatte.
Anlass für die beiden Verfahren war der Umstand, dass viele Mütter um die volle Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes nach der Babypause umgefallen waren, egal wie viele Jahre sie zuvor in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hatten. Denn: Für die Bezugsdauer von 30 Wochen waren drei Jahre arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Antragstellung notwendig. Bei der Geburt eines zweiten Kindes verloren Frauen schnell ihre Ansprüche. Auch diese Regelung hob der Verfassungsgerichtshof (VfGH) auf.

Beide Frauen wurden nach der Karenz arbeitslos und bekamen lediglich für 20 Wochen Arbeitslosengeld zuerkannt, obwohl sie vor der Babypause ca. zehn Jahre lang in die Arbeitslosenversicherung einbezahlt hatten. Der VfGH bestätigte die mittelbare Diskriminierung von Frauen durch die Rahmenfrist von fünf Jahren. Frauen, die bereits vor dem Bezug von Kinderbetreuungsgeld einen Anspruch auf 30-wöchigen Bezug von Arbeitslosengeld erworben haben, können diesen durch Zeiten der Kinderbetreuung verlieren. Diese Erkenntnis hob daher die Rahmenfrist von fünf Jahren als verfassungswidrig auf. Vor allem aber hielt der VfGH fest, dass sowohl an der Ableistung des Präsenz- bzw. Zivildienstes als auch an der Betreuung von Kindern durch einen Elternteil öffentliches Interesse besteht. Da aber Kinderbetreuungsgeldzeiten im Unterschied zu Präsenz- bzw. Zivildienst nicht auf die Anwartschaft angerechnet werden, hob der VfGH diese Ungleichbehandlung als verfassungswidrig auf.


Ab 1. Jänner 2015 gilt:

  • Für alle (überwiegend Frauen), die mindestens 14 Wochen sonstige Anwartschaftszeiten aufweisen, gelten nicht mehr nur Zeiten des Zivil- und Präsenzdienstes, sondern auch Zeiten eines Kinderbetreuungsgeldbezuges als Anwartschaftszeiten für den Arbeitslosengeldbezug.
  • Alle Personen, die die sonstigen Voraussetzungen erfüllen und drei Jahre Anwartschaft aufweisen, erhalten Arbeitslosengeld für 30 Wochen.

     

Rückfragehinweis: AK Wien Kommunikation, Tel.: (+43-1) 501 65-256, http://wien.arbeiterkammer.at
Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/26/aom

Bildnachweis: privilege/Shutterstock.com